Sportclub  Altenrheine   e.V.     

 

                                                                 Vereinssatzung   

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der im September1949 gegründete Verein führt den Namen "Sportclub Altenrheine e.V..

Er hat seinen Sitz in Rheine und ist in das Vereinsregister beim

zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

 

     1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes

     2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports

     3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder

     4. Aus/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern

     5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

     6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich

     7. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats

für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.

Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme

muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung

und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

     - aktiven Mitgliedern

     - passiven Mitgliedern

     - Ehrenmitgliedern

 

     1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

     2. Für passive Mitglieder steht die Forderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

     3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der

        Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

     - durch Austritt

     - durch Ausschluss

     - durch Streichung von der Mitgliederliste

     - durch Tod

 

     1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende

        eines Quartals (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) erklärt werden.

     2. Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme

        kann erfolgen,

        - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

        - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,

        - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,

        - wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

        Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert,

        innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom

        geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

 

        Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

        Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.

        Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.

        Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

     3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher

        Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss der Streichung darf erst dann gefasst werden,

        wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt

        worden ist.

 

        Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des

        Quartals an dem die Mitgliedschaft endet.

        Vereinsinterne Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem - ehemaligen - Mitglied steht kein Anspruch auf

        Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

        Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

 

§ 7 Beiträge

 

Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge

und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

 

Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1.1. eines Jahres fällig und werden anteilig quartalsmäßig eingezogen.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Umlagen können maximal bis zum 6fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

 

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied

ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden.

Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.

Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben,

zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

 

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

 

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder

Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

 

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Haftung

 

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung

von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten

Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§ 9 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

     - die Mitgliederversammlung

     - der geschäftsführende Vorstand

     - der erweiterte Vorstand

     - die Jugendversammlung

     - der Jugendvorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

     1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

        Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden

        Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

     2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den

        geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

     3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen

        und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15.1. des Jahres unter Angabe des Namens zugehen.

        Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

     4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn

        dies von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

        Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung

        müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind,

        in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

     5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

        a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

        b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

        c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

        d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

        e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

        f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

        g. Ernennung von Ehrenmitgliedern

     6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

        Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden

        als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

        Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

        Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom

        geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

        Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden

        Stimmberechtigten verlangt wird.

     7. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar.

        Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendvollversammlung aktives und passives Wahlrecht.

        Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

     8. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Personen.

 

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

     1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

        - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

        - dem Vertreter der Vereinsjugend

        - den Abteilungsleitern

        Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

     2. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

        Ausnahme bilden hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendvollversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird

        und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.

        Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine

        Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält.

        Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

     3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger

        als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit statttfindet.

     4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen,

        der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter

        bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied

        ein zweites Amt ausüben.

     5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen

        einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte

        oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

        Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

        Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

     6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung

        der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung

        (z.B. i.S.d. §3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen

        Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

        Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB

        für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich

        nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen

        mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 12 Vereinsjugend

 

     1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

     2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung

     3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

     4. Organe der Vereinsjugend sind

        - die Jugendvollversammlung

        - der Jugendvorstand

     5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser

        Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 13 Abteilungen

 

Innerhalb des Vereins können für ünterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden.

Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

 

§ 14 Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

   und des Bundesdatenschutzgesetzes (DBSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder

   im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.

 

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

    - Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

    - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren

      Unrichtigkeit feststellen läßt,

    - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu

   anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen

   oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand

angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.

Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte

die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtzeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden- und der zweite- im ungeraden

Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren.

Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation

vorhandene Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Im Falle einer Fussion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden,

steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.03.2019 beschlossen.

 

 

       

        

 

 

 

 

 

                          

 

                                                                                    

 

   
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