Abteilungsordnung SC Altenrheine
§ 1 Grundsätzliches
Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen
Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.
1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich
unselbstständiger Abteilungen, deren Aufgabe es ist, den jeweiligen Sportbetrieb
durchzuführen bzw. sicher zu stellen.
2. Die Abteilungen werden durch Beschluss des erweiterten Vorstands gegründet und
geschlossen.
3. Keine dieser Abteilungen darf das Vereinsleben so dominieren, dass andere weniger
starke Abteilungen durch die Aktivitäten der mitgliederstarken Abteilung verdrängt
oder beeinträchtigt werden.
4. Die Abteilungen bzw. die einzelnen Sportarten gehören fachlich dem jeweiligen
Fachverband an.
5. Wenn ein Mitglied mehreren Abteilungen angehört, kann es in jeder Abteilung und
Abteilungsversammlung seine Interessen vertreten. Das heißt, es ist jeweils
stimmberechtigt und wählbar.
6. Über alle Beschlüsse der Abteilungsorgane und -gremien ist ein Protokoll zu
verfassen, dass dem geschäftsführenden Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen
vorzulegen ist.
§ 2 Organisation der Abteilungen
1. Die Abteilungen führen und verwalten sich im Rahmen dieser vom erweiterten
Vorstand beschlossenen Abteilungsordnung.
2. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein
voraus.
3. Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens drei Personen, die sämtliche im
Abteilungsbetrieb anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich erledigen. Sie sind
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand nach Aufforderung jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der geschäftsführende
Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so
lange im Amt bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl der
Abteilungsversammlung erfolgt ist.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ferner befugt eine kommissarische
Abteilungsleitung einzusetzen, wenn
- die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist
- die Abteilungsleitung beharrlich gegen die Satzung oder diese Abteilungsordnung
verstößt.
- die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann
Mit dieser Maßnahme verliert die bisherige Abteilungsleitung ihre Befugnisse. Die
kommissarische Leitung hat alle Rechte nach dieser Ordnung und hat zeitnah die
Wahl einer ordendlichen Abteilungsleitung zu veranlassen.
5. Die mindestens 1x jährlich stattfindenden Abteilungsversammlungen werden von den
Abteilungsleitern -nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand-
einberufen.
Die Abteilungsversammlungen sind zuständig für die Wahl der Abteilungsleitung.
§ 3 Vertretung der Abteilung nach außen
1. Die Abteilungen vertreten den Verein -nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden
Vorstand- in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten
Fachverbänden und Gremien.
Ansonsten sind Abteilungen rechtlich unselbstständige Untergliederungen des
Vereins, die nicht im Namen des Vereins nach außen handeln dürfen. Dies ist dem
geschäftsführenden Vorstand vorbehalten, es sei denn, er hat entsprechende
Vollmachten erteilt.
2. Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu Leistungen
verpflichten, insbesondere Vereinbarungen/Verträge mit Sportlern, Trainern und
Übungsleitern sowie anderen Mitarbeitern, dürfen ausschließlich durch den
geschäftsführenden Vorstand abgeschlossen werden. Gleiches gilt für Mietverträge,
Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen,
Kooperationsverträge und Ähnliches.
Es ist darauf zu achten, dass jeder Trainer und Übungsleiter, o.Ä. einen
entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat.
Übungsleiter im Kinder- und Jugendbereich müssen zusätzlich ein erweitertes
Führungszeugnis nachweisen, dass nicht älter als 3 Jahre ist und sollten eine
entsprechende, gültige Trainer-/Übungsleiterqualifikation besitzen.
3. Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom
geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.
§ 4 Finanzen
1. Die Abteilungen verfügen über ein Budget, das ihnen zur Verwaltung über den
Gesamtverein im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesen wird.
Der Umfang des Budgets wird jährlich anhand der Einnahmen und des Finanzbedarfs
der Abteilungen neu festgelegt. Hierfür ist der geschäftsführende Vorstand nach
Rücksprache mit dem Abteilungsvorstand berechtigt.
Die Abteilungen entscheiden selbstständig über die Verwendung und den Einsatz der
ihnen gemäß Budget zufließenden Mittel.
Ausgaben die einen Betrag von 800 € übersteigen, müssen - auch wenn sie vom
Budget gedeckt sind- vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.
Es ist bei sämtlichen Ausgaben darauf zu achten, dass entsprechende Nachweise
vorliegen müssen. Rechnungen müssen stets den Verein als Rechnungsadressat
benennen.
Rechnungen, die nicht auf den Verein ausgestellt sind, können nicht vom
Vereinsvermögen bezahlt werden.
2. Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen
einzurichten oder zu führen.
Für die Abteilungen werden vom Gesamtverein Kostenstellen eingerichtet, die vom
Verein geführt werden. Das beschlossene Budget steht den Abteilungen auf den
jeweiligen Unterkonten zur Verfügung.
Abteilungen sind nicht berechtigt eingen Kredite aufzunehmen o.Ä.
3. Für außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Belastungen einer Abteilung steht ein
Solidarfonds zur Verfügung, über dessen Mittel und die Verwendung der Mittel der
erweiterte Vorstand entscheidet.
4. Erhält der Verein Spenden oder Sponsoringmittel, die zweckgebunden für eine
Abteilung bestimmt sind, fließen diese uneingeschränkt der Abteilung zu.
5. Da eine Abteilung keine eigene Kasse besitzen kann, sondern nur als Kostenstelle des
Vereins verwaltet wird, besitzt keine Abteilung Eigentum.
Löst sich eine Abteilung auf oder spaltet sich vom Verein ab, bleibt das bisherige
"'Abteilungsbudget/Abteilungsvermögen" grundsätzlich Vermögen des Gesamtvereins.
6. Soweit Abteilungen oder deren Organe und Organmitglieder gegen Regelungen der
Satzung oder Vorgaben des Vorstands verstoßen und der Verein deshalb
Aufwendungen/Kosten hat, so sind sie verpflichtet, dem Verein diese
Aufwendungen/Kosten zu erstatten.
Das Gleiche gilt für Handlungen, die über den Inhalt der jeweiligen (vom
geschäftsführenden Vorstand erteilten) Vollmacht hinaus gehen.
§ 5 Abteilungsbeiträge
1. Unabhängig von den Vereinsbeiträgen können die Abteilungen durch Beschluss der
Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben, der vom Kassierer
des Gesamtvereins eingezogen und dem Abteilungsbudget gutgeschrieben wird.
Die Höhe der Beiträge ist vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.
§ 6 Auflösung und Abspaltung von Abteilungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Interesse des Vereins oder der Abteilung
sein, dass sich eine Abteilung vom Gesamtverein abspaltet und einen eigenen Verein
gründet bzw. sich einem anderen bereits bestehenden Verein anschließt, aufgelöst wird o.Ä.
Eine Auflösung ist möglich, wenn:
- ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann
- die Abteilung oder deren Organe trotz Abmahnung mehrfach gegen die Interessen des
Vereins, die Satzung oder die Vorgaben des geschäftsführenden Vorstands verstoßen hat.
- die Abteilung und deren Betrieb auf Dauer nicht mehr finanziert werden kann und damit
Gefahr für andere Abteilungen und den Gesamtverein darstellt.
Diese Abteilungsordnung wurde auf der Vorstandssitzung vom 21.08.2018 verabschiedet
Rheine, 21.08.2018