Abteilungsordnung SC Altenrheine

 

§ 1 Grundsätzliches

 

Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen

Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.

 

     1.  Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich

          unselbstständiger Abteilungen, deren Aufgabe es ist, den jeweiligen Sportbetrieb

          durchzuführen bzw. sicher zu stellen.

     2.  Die Abteilungen werden durch Beschluss des erweiterten Vorstands gegründet und

          geschlossen.

     3.  Keine dieser Abteilungen darf das Vereinsleben so dominieren, dass andere weniger

         starke Abteilungen durch die Aktivitäten der mitgliederstarken Abteilung verdrängt

          oder beeinträchtigt werden.

     4.  Die Abteilungen bzw. die einzelnen Sportarten gehören fachlich dem jeweiligen

          Fachverband an.

     5.  Wenn ein Mitglied mehreren Abteilungen angehört, kann es in jeder Abteilung und

          Abteilungsversammlung seine Interessen vertreten. Das heißt, es ist jeweils

          stimmberechtigt und wählbar.

     6.  Über alle Beschlüsse der Abteilungsorgane und -gremien ist ein Protokoll zu

          verfassen, dass dem geschäftsführenden Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen

          vorzulegen ist.

 

§ 2 Organisation der Abteilungen

 

     1.  Die Abteilungen führen und verwalten sich im Rahmen dieser vom erweiterten

          Vorstand beschlossenen Abteilungsordnung.

 

     2.  Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein

          voraus.

 

     3.  Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens drei Personen, die sämtliche im

          Abteilungsbetrieb anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich erledigen. Sie sind

          gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand nach Aufforderung jederzeit zur

          Berichterstattung verpflichtet.

          Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der geschäftsführende

          Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so

          lange im Amt bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl der

          Abteilungsversammlung erfolgt ist.

 

     4.  Der geschäftsführende Vorstand ist ferner befugt eine kommissarische

          Abteilungsleitung einzusetzen, wenn

          - die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist

          - die Abteilungsleitung beharrlich gegen die Satzung oder diese Abteilungsordnung

            verstößt.

          - die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann

          Mit dieser Maßnahme verliert die bisherige Abteilungsleitung ihre Befugnisse. Die

          kommissarische Leitung hat alle Rechte nach dieser Ordnung und hat zeitnah die

          Wahl einer ordendlichen Abteilungsleitung zu veranlassen.

 

     5.  Die mindestens 1x jährlich stattfindenden Abteilungsversammlungen werden von den

          Abteilungsleitern -nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand-

          einberufen.

          Die Abteilungsversammlungen sind zuständig für die Wahl der Abteilungsleitung.

 

§ 3 Vertretung der Abteilung nach außen

 

     1.  Die Abteilungen vertreten den Verein -nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden

          Vorstand- in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten

          Fachverbänden und Gremien.

          Ansonsten sind Abteilungen rechtlich unselbstständige Untergliederungen des

          Vereins, die nicht im Namen des Vereins nach außen handeln dürfen. Dies ist dem

          geschäftsführenden Vorstand vorbehalten, es sei denn, er hat entsprechende

          Vollmachten erteilt.

 

     2.  Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu Leistungen

          verpflichten, insbesondere Vereinbarungen/Verträge mit Sportlern, Trainern und

          Übungsleitern sowie anderen Mitarbeitern, dürfen ausschließlich durch den

          geschäftsführenden Vorstand abgeschlossen werden. Gleiches gilt für Mietverträge,

          Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen,

          Kooperationsverträge und Ähnliches.

          Es ist darauf zu achten, dass jeder Trainer und Übungsleiter, o.Ä. einen

          entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat.

          Übungsleiter im Kinder- und Jugendbereich müssen zusätzlich ein erweitertes

          Führungszeugnis nachweisen, dass nicht älter als 3 Jahre ist und sollten eine

          entsprechende, gültige Trainer-/Übungsleiterqualifikation besitzen.

 

     3.  Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom

          geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

 

§ 4 Finanzen

 

     1.  Die Abteilungen verfügen über ein Budget, das ihnen zur Verwaltung über den

          Gesamtverein im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesen wird.

          Der Umfang des Budgets wird jährlich anhand der Einnahmen und des Finanzbedarfs

          der Abteilungen neu festgelegt. Hierfür ist der geschäftsführende Vorstand nach

          Rücksprache mit dem Abteilungsvorstand berechtigt.

          Die Abteilungen entscheiden selbstständig über die Verwendung und den Einsatz der

          ihnen gemäß Budget zufließenden Mittel.

          Ausgaben die einen Betrag von 800 € übersteigen, müssen - auch wenn sie vom

          Budget gedeckt sind- vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

 

          Es ist bei sämtlichen Ausgaben darauf zu achten, dass entsprechende Nachweise

          vorliegen müssen. Rechnungen müssen stets den Verein als Rechnungsadressat

          benennen.

          Rechnungen, die nicht auf den Verein ausgestellt sind, können nicht vom

          Vereinsvermögen bezahlt werden.

 

     2.  Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen

          einzurichten oder zu führen.

          Für die Abteilungen werden vom Gesamtverein Kostenstellen eingerichtet, die vom

          Verein geführt werden. Das beschlossene Budget steht den Abteilungen auf den

          jeweiligen Unterkonten zur Verfügung.

          Abteilungen sind nicht berechtigt eingen Kredite aufzunehmen o.Ä.

 

     3.  Für außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Belastungen einer Abteilung steht ein

          Solidarfonds zur Verfügung, über dessen Mittel und die Verwendung der Mittel der

          erweiterte Vorstand entscheidet.

 

     4.  Erhält der Verein Spenden oder Sponsoringmittel, die zweckgebunden für eine

          Abteilung bestimmt sind, fließen diese uneingeschränkt der Abteilung zu.

 

     5.  Da eine Abteilung keine eigene Kasse besitzen kann, sondern nur als Kostenstelle des

          Vereins verwaltet wird, besitzt keine Abteilung Eigentum.

          Löst sich eine Abteilung auf oder spaltet sich vom Verein ab, bleibt das bisherige

          "'Abteilungsbudget/Abteilungsvermögen" grundsätzlich Vermögen des Gesamtvereins.

 

     6.  Soweit Abteilungen oder deren Organe und Organmitglieder gegen Regelungen der

          Satzung oder Vorgaben des Vorstands verstoßen und der Verein deshalb

          Aufwendungen/Kosten hat, so sind sie verpflichtet, dem Verein diese

          Aufwendungen/Kosten zu erstatten.

          Das Gleiche gilt für Handlungen, die über den Inhalt der jeweiligen (vom

          geschäftsführenden Vorstand erteilten) Vollmacht hinaus gehen.

 

§ 5 Abteilungsbeiträge

 

     1.  Unabhängig von den Vereinsbeiträgen können die Abteilungen durch Beschluss der

          Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben, der vom Kassierer

          des Gesamtvereins eingezogen und dem Abteilungsbudget gutgeschrieben wird.

          Die Höhe der Beiträge ist vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

 

§ 6 Auflösung und Abspaltung von Abteilungen

 

  Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Interesse des Vereins oder der Abteilung

  sein, dass sich eine Abteilung vom Gesamtverein abspaltet und einen eigenen Verein

  gründet bzw. sich einem anderen bereits bestehenden Verein anschließt, aufgelöst wird o.Ä.

  Eine Auflösung ist möglich, wenn:

  - ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann

  - die Abteilung oder deren Organe trotz Abmahnung mehrfach gegen die Interessen des

    Vereins, die Satzung oder die Vorgaben des geschäftsführenden Vorstands verstoßen hat.

  - die Abteilung und deren Betrieb auf Dauer nicht mehr finanziert werden kann und damit

    Gefahr für andere Abteilungen und den Gesamtverein darstellt.

 

 

Diese Abteilungsordnung wurde auf der Vorstandssitzung vom 21.08.2018 verabschiedet

 

Rheine, 21.08.2018

        

   
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